Schmerzensgeldrenten sind nicht einkommensteuerpflichtig (BFH, Urt. v. 25.10.1994 – VIII R 79/91, DB 1995, 19). 1. Renten können nach § 323 ZPO angepasst werden, wenn in der Zukunft die Bewertungskriterien sich derart verändert haben, dass eine angemessene Entschädigung nicht mehr vorliegt. Die bloße Verschlechterung anhand des Lebenshaltungskostenindexes genügt hierzu nicht (BGH, Urt. v. 03.07.1973 – VI ZR 60/72, NJW 1973, 1653). 2. Beim Schmerzensgeldkapital ist dieser Betrag der Gegenstandswert, bei der Schmerzensgeldrente gilt § 42 Abs. 2 GKG: Hier zählt der fünfjährige Rentenbetrag. Letzterer ist aufgrund der GKG-Vorschrift deutlich niedriger als der Kapitalbetrag. Gebührenmäßig ist daher die Kapitalabfindung günstiger, außer es wird eine Honorarvereinbarung geschlossen. 3. Beim Regulierungsgespräch mit der Gegenseite sollte in jedem Falle auch eine Honorarbestimmung getroffen werden. Formulierungsvorschlag: „Die 'XY-Versicherung' übernimmt für die [...]