Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Schmerzengeldanspruch geht auf Ersatz immateriellen Schadens und ist in § 253 BGB geregelt. Er hat eine Doppelfunktion (BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55, NJW 1955, 1675; OLG München, Urt. v. 14.04.1992 – 5 U 7176/91, NZV 1993, 232), nämlich die Ausgleichsfunktion für nicht vermögensrechtliche Schäden und die Genugtuungsfunktion für erlittenes Unrecht (zuletzt: OLG Oldenburg, Urt. v. 20.06.2008 – 11 U 3/08, zfs 2009, 436). a) Gehandhabte Übung Der Nachweis des eingetretenen Personenschadens wird durch Vorlage von Arztberichten oder -gutachten erbracht. Regelmäßig holen auch die Haftpflichtversicherer die Gutachten und Atteste bei den behandelnden Ärzten ein. Hierzu ist neben der Bekanntgabe der Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte/Krankenhäuser auch deren Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nötig. Derartige Erklärungen sollte der Rechtsanwalt nicht für den Mandanten abgeben. Besser ist, der Mandant unterzeichnet eine entsprechende [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen