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Auf den Träger der Arbeitslosenversicherung geht der Erwerbsschadensanspruch gem. §§ 127, 140 AFG über, und zwar seit dem 01.07.1983 im Zeitpunkt des Unfalls (Küppersbusch, VersR 1983, 197; siehe auch Geigel/Plagemann, 30. Aufl., Kap. 39). Hier besteht das Quotenvorrecht zugunsten der Arbeitslosenversicherung, d.h. zum Nachteil des Arbeitsamts (strittig, so Adam, VersR 1970, 605; a.A.: Sieg, VersR 1961, [...]
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