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Einschlägig ist § 116 SGB X, der in den Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Voraussetzungen regelt. Volle Haftung des Schädigers und gesetzliche Anspruchslimitierung Hier hat der Geschädigte ein volles Quotenvorrecht. Der gesetzlich vorgesehene Anspruchsübergang in § 116 Abs. 2 SGB X findet nur insoweit statt, als der übergeleitete Schadensersatzanspruch nicht zum Ausgleich des Schadens des Verletzten nötig ist. Wichtig: Die Haftungslimitierung des Schädigers darf ausschließlich in den angegebenen Normen begründet sein. Tritt daneben noch eine unbegrenzte Haftung, z.B. aus §§ 823 ff. BGB, oder eine vertragliche Haftung ein, liegt kein Fall von § 116 Abs. 2 SGB X vor. Gleichfalls sind kein Quotenbevorrechtigungsgrund die Haftungshöchstgrenzen des Haftpflichtversicherungsvertrags nach dem KfzPflVG. Zur Kausalität zwischen Anspruchsübergang und Sozialhilfebedürftigkeit siehe BGH, Urt. v. 25.06.1996 – VI ZR 117/95, NJW 1996, 2508; zum Befriedigungsvorrecht des § 116 [...]
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