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Kommt es infolge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, so haftet der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 831 BGB. Darüber hinaus kann auch eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Organisationsverschulden bestehen (OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2008 – 9 U 20/08, NZV 2009, 503, m.w.N., insbesondere zu den hohen Anforderungen an die Entlastung des Geschäftsherrn für gesetzlich vermutetes Auswahl- und [...]
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