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Einführung

Es ist zu unterscheiden entsprechend der gesetzlichen Vorgabe zwischen Haltenund Parkeneinerseits. Andererseits sind die Begriffe Warten, Liegenbleibenund Abstellengleichfalls von Bedeutung. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 12 StVO wird Haltendefiniert als „eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist“. Bloß verkehrsbedingtes vorübergehendes Stehenbleiben ist kein „Halten“, sondern stellt sich als „Warten“ dar. Halten ist der umfassendere Begriff, Parken ist ein Sonderfall des Haltens. Unter Anordnung sind u.a. verkehrsregelnde Zeichen von Schildern (z.B. Stoppzeichen), Lichtzeichen der Verkehrsampeln (Rotlicht) oder Weisungen von Polizeibeamten zu verstehen (siehe §§ 36, 37, 38, 41 StVO). Halten ist demgegenüber eine gewollte freiwillige (d.h. nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasste), Fahrtunterbrechung eines, Fahrzeugs (nicht zwingend Kraftfahrzeug, siehe auch § 24 StVO) auf der [...]
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