Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Falsches Parken und Halten ist bußgeldbewehrt nach § 49 Abs. 1 Ziffer 12 und 13 StVO; § 24 StVG. Bei der Bußgeldbemessung sind die Nummern 51 ff. des Verwarn- und Bußgeldkatalogsheranzuziehen. Eine Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgt bei einem Verstoß gegen § 12 StVO. Der Verwarn- und Bußgeldkatalog geht von fahrlässiger Begehungsweise aus und sieht bei Vorsatztateneine Erhöhung der Geldbuße vor. Das AG Hannover (AG Hannover, Urt. v. 22.06.1995 – 214-213/95, DAR 1995, 458) sieht beim Parkverstoß Vorsatz als Regelfall an, der im Bußgeldkatalog bereits eingearbeitet ist und somit nicht zur Vorsatzerhöhung führt. Gemäß § 49 StVO sind i.S.d. § 24 StVG bußgeldbedroht vorsätzliche und fahrlässige Begehungen des Haltens oder Parkens nach §§ 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, 3b Satz 1, 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a–6 StVO, weiterhin Verstoß gegen § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6–10 StVO. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen