Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Geschwindigkeitsmessungen dürfen auch durch Kommunen durchgeführt werden, wenn sie hierzu durch eine Landesverordnung ermächtigt sind – so sind in Baden-Württemberg die großen Kreisstädte für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ermächtigt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.06.1990 – 3 Ss 265/90, NZV 1990, 436). Wahl und Zahl der Standorte von Geschwindigkeitsmessanlagen sind am Ziel der Aufrechterhaltung und Besserung der Verkehrsdisziplin auszurichten. Die so gewonnenen Messergebnisse unterliegen nicht einem Beweisverwertungsverbot. Relevante Rechtsprechung OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.1990 – 3 Ss 265/90, DAR 1991, 31 = NZV 1990, 439; OLG Frankfurt, OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.03.1992 – 2 Ws (B) 123/92 OWiG, NJW 1992, 1400; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.05.1995 – 2 Ws (B) 210/95 OWiG, DAR 1995, 335; AG Freising, Beschl. v. 15.11.1996 – 2 OWi 24 Js 24747/96, DAR 1997, 31; instruktiv: Entschließung des Vorstands des Deutschen Verkehrssicherheitsrats e.V., abgedruckt in [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen