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Grundsätzlich unterliegt dasGeständnis des Betroffenen, die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann damit alleinige Grundlage der Verurteilung sein. Es muss sich um uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen handeln (keine Angabe des Messverfahrens und der Toleranzwerte nötig; grundlegend BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291). Zugestanden werden dabei nicht die Umstände des Messvorgangs, sondern ein Wissen um ein bestimmtes Fahrverhalten in Bezug auf eine bestimmte Geschwindigkeit. Die eingeräumte Geschwindigkeit ist richterlich zu prüfen, Fehlerquellen – Tachometerabweichung, parallaxebedingter Ablesefehler – sind abzuziehen und im Urteil anzugeben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.01.1994 – 2 Ss (OWi) 370/93 – (OWi) 1/94 III, DAR 1994, 248; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.1992 – 5 Ss (OWi) 204/92 – (OWi) 87/92 I, VRS 83, 382; OLG Düsseldorf, Urt. v. [...]
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