- Kommunale Geschwindigkeitsüberwachung
- Geschwindigkeitsüberwachung durch Private
- Eichung
- Polizeirichtlinien
- Standardisierte Messverfahren
- Richterliche Sachkunde
- Identitätsfeststellung des Fahrers
- Verwertbarkeit von Lichtbildern
- Bezugnahme auf CD-ROM
- Tachometeranzeige
- Geständnis
- "Schutz" vor Geschwindigkeitsmessung
- Höhe der zulässigen Geschwindigkeit
- Angeordnete Höchstgeschwindigkeiten
- Regennasse Fahrbahn
- Aquaplaning
- Glätte durch Eis/Schnee
- Physische/psychische Fähigkeit des Fahrers
- Verkehrsverhältnisse
- Sonderfall alkoholisierter Kraftfahrer
- Unklare Verkehrslage
- Fußgänger
- Kinder, Hilfsbedürftige und Ältere
- Verbot des Langsamfahrens, § 3 Abs. 2 StVO
Höhe der zulässigen Geschwindigkeit
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Die höchstzulässige Geschwindigkeit kann sich bestimmen nach der Generalklausel (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO: maximal 50 km/h bei Sichtweiteneinschränkung auf weniger als 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO: Fahren auf Sicht § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO: Fahren auf halbe Sicht § 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO: Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge in Ortschaften 50 km/h § 3 Abs. 3 Ziff. 2 StVO: Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Fahrzeuge, insbesondere Lkw außerhalb geschlossener Ortschaften § 3 Abs. 4 StVO: 50 km/h maximal bei Gebrauch von Schneeketten für alle Kraftfahrzeuge § 41 Abs. 2 Zeichen 274 StVO § 8 Abs. 2 StVO: mäßige Geschwindigkeit des Wartepflichtigen § 19 Abs. 1 Satz 2 StVO: mäßige Geschwindigkeit bei Annäherung an Bahnübergänge § 20 StVO: mäßige Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an Omnibussen § 26 StVO: mäßige Geschwindigkeit bei Annäherung an Fußgängerüberwege § 42 Abs. 4a StVO i.V.m. [...]
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