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Gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 3 StVO sind Geschwindigkeitsverstöße bußgeldbewehrt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung. Verurteilungen zu Vorsatz haben regelmäßig nur Nachteile: 1. Verdoppelung der Geldbuße, § 17 OWiG 2. Stärkere emotionale Belastung beim Mandanten (Vorsatz ist ehrenrühriger als Fahrlässigkeit) 3. Schlechteres Image für Verteidiger In der Rechtsschutzversicherung ist anhand des konkreten Versicherungsvertrags zu prüfen, ob Deckungsschutz für vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten gegeben wird. Bei Vorsatz in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten – anders in Strafsachen – bleibt der Versicherungsschutz regelmäßig erhalten. Die zum genannten Themenkreis ergangene Rechtsprechung lässt sich vornehmlich in zwei Kreise unterteilen: 1. Inhalt der Urteilsfeststellungen. 2. „Erfahrungssätze“, die für Vorsatz sprechen. Vom Vorsatz hängt der Bußgeldrahmen ab, § 17 Abs. 2 OWiG: OLG Koblenz, VRS 58, 39; OLG Köln, VRS 67, 295; OLG Düsseldorf, VRS [...]
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