Eine Geschwindigkeitsüberschreitung bleibt ordnungswidrigkeitenrechtlich folgenlos, wenn die Tat entweder in: 1. Notwehr (§ 15 OWiG) oder 2. rechtfertigendem Notstand (§ 16 OWiG) begangen wurde. Grundsätzlich kann die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den rechtfertigenden Notstand gem. § 16 OWiG gerechtfertigt sein (OLG Köln, NZV 1995, 119; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 250). Der eigentliche Rechtfertigungstatbestand § 15 OWiG spielt so gut wie keine Rolle (Göhler, OWiG § 15 Anm. 1). Letztendlich gibt das Notwehrrecht keine Eingriffsbefugnis in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter, wobei auch die Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit unter den Begriff des „Dritten“ gefasst werden (KK OWiG-Rengier, § 15 Anm. 18 ff.). Sachverhalt Gericht/Fundstelle Im Zivilstreifenwagen nachfolgenden Polizeibeamten für Räuber gehalten verneint: OLG Hamm, VRS 50, 390; a.A.: OLG Hamm, VRS 35, 342: Putativnotstand Arztfahrt zu Herzanfallpatient, Zeitgewinn von allenfalls einer Minute, [...]