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Eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt i.d.R. die tatrichterliche Feststellung zum einen der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit voraus und zum anderen der zulässigen Geschwindigkeit. Die Rechtsprechung legt den Zeitpunkt des kritischen Augenblicks bei der Kausalitätsbeurteilung zugrunde als den Zeitpunkt, zu dem der Kraftfahrer bei genügender Aufmerksamkeit das Hindernis erstmals hätte erkennen und reagieren können (vgl. OLG Koblenz, VRS 48, 430). Eliminiert werden bei dieser Betrachtung länger zurückliegende Geschwindigkeitsüberschreitungen. Für die Kausalität ist von besonderer Bedeutung die Entfernung des Kraftfahrers vom Hindernis in diesem Reaktionszeitpunkt. Es werden zwei Berechnungen durchgeführt. Die eine Berechnung bezieht sich auf die Vermeidbarkeit bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit, die andere Berechnung erfolgt mit der gefahrenen Geschwindigkeit. Wenn die Kontrollrechnung mit der zulässigen Geschwindigkeit ergibt, dass [...]
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