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Für die Kollegen, die der Hinweispflicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO bisher keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt haben, ist auf die Entscheidung des BGH vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06 hinzuweisen. Der BGH hat in dieser Entscheidung entgegen AG Charlottenburg, Urt. v. 19.12.2006 – 208 C 290/06, AnwBl. 2007, 37 Folgendes entschieden: „Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens [...]
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