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Der BGH hat in seinem Urteil v. 12.06.2007 – VI ZR 200/06, entgegen LG Berlin, Beschl. v. 05.05.2006 – 82 AR 52/06, entschieden, dass die gerichtliche Geltendmachung des nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr nicht streitwerterhöhend ist. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BGH, Beschl. v. 30. 01.2007 – X ZB 7/06, zfs 2007, 284 = FamRZ 2007, 808 und vom 15.05.2007 – VI ZB 18/06 dass dieser „…materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht wird, er von dem Bestehen der Hauptforderung ist abhängig und deshalb eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO darstellt. Dieses – eine Werterhöhung ausschließende – Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rdnr. 12; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 16). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin die [...]
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