Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wie schon nach alten Recht ist in § 4 Abs. 6 StVG geregelt, dass die einzelnen Stufen des Systems nacheinander zu durchlaufen sind. Die Behörde darf also keine Maßnahme ergreifen, ohne dass die Reaktion der gesetzlich zuvor festgelegten Stufe angeordnet wurde. Hat die Behörde die bei Erreichen eines bestimmten Punktestandes vorgesehene Maßnahme nicht ergriffen, verringert sich das Punktekonto auf den höchsten Stand der Stufe, die gesetzlich vorgegeben ist. So wird verhindert, dass ein Führerscheininhaber Nachteile durch Behördenfehler erleiden kann. Außerdem wird eine sachgerechte Anwendung der Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems auf die Kraftfahrer erreicht, die sehr schnell einen höheren Punktestand erreichen. Dabei handelt es sich um eine echte Punktereduzierung, da weitere Verringerungen von dem gesetzlich reduzierten Punktestand aus berechnet werden (§ 4 Abs. 6 Satz 4 [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen