Gemäß § 4 Abs. 9 StVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung. Der Rechtsanwalt muss daher prüfen, ob ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angezeigt ist. Nach altem Recht war eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG a.F. nicht selbständig anfechtbar (Koehl, NZV 2014, 433, 434). Dies dürfte auch für die Verwarnung nach neuem Recht gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG gelten (a.A. Zwerger, PR-VerkR 6/2014 Anm. 1: selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt). Selbständig anfechtbar ist aber die Festsetzung einer Gebühr für die Verwarnung, vgl. § 6a StVG (Koehl, NZV 2014, 433, 434). In einem entsprechenden Prozess hat das OVG Lüneburg inzident vollumfänglich die Rechtmäßigkeit der Verwarnung geprüft (OVG Lüneburg, Urt. v. 23.01.2014 – 12 LB 46/13, VerkMitt. 2014, Nr. 25). Über diesen Umweg kann der [...]