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Mit Inkrafttreten des Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013 (BGBl I 2013, 3313) und der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2013 (BGBl I 2013, 3920) wurden zum 01.05.2014 die Regelungen über das Mehrfachtäter-Punktsystem grundlegend reformiert. Das Punktsystem heißt zukünftig „Fahreignungs-Bewertungssystem“ (§ 4 StVG), das Verkehrszentralregister trägt künftig die Bezeichnung „Fahreignungsregister“ (§ 28 StVG). Einen Überblick über die Neuregelungen geben Albrecht/Kehr, DAR 2013, 437; Borzym, SVR 2013, 167; Koehl, VD 2014, 31. Das Bewertungssystem besteht im Wesentlichen aus den Maßnahmen bei Erreichen von Punkteschwellen (§ 4 StVG), der Bewertung der Verkehrsverstöße mit Punkten (geregelt in § 4 Abs. 2 StVG und der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) und den Regelungen über die Tilgung und die Verwertbarkeit der [...]
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