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Für Inhaber eines ausländischen Führerscheins, der kein EU-/EWR-Führerschein ist, ergibt sich die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aus § 4 IntKfzVO. Diese Regelung gilt auch für die Inhaber einer türkischen Fahrerlaubnis (VG Köln, Urt. v. 20.12.2011 – 11 K 1426/10, zitiert nach juris). Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften vom 18.07.2008 wurden die fahrerlaubnispflichtigen Bestimmungen aus der IntKfZVO in die FeV übernommen; die IntVO wurde mit Wirkung vom 30.10.2008 aufgehoben (BGBl I, 1338, 1373). Maßgeblich ist nunmehr § 29 FeV. Gemäß § 29 Abs. Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Zweck dieser Erleichterung ist es, diesen Kraftfahrzeugführern mit entsprechender legaler ausländischer Fahrerlaubnis für die [...]
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