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Die Führerscheinmaßnahmen gem. §§ 69, 69a StGB auf internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind geregelt in § 69b StGB. Die Einengung der Entziehungsvoraussetzungen (Verstöße nur gegen Verkehrsvorschriften) beruht auf dem internationalen Abkommen über den Straßenverkehr vom 19.09.1949. Dabei ist unerheblich, ob der andere die Fahrerlaubnis ausstellende Staat dem Abkommen beigetreten ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO ist eine Umgehung der Maßregel der §§ 69, 69a StGB durch Verlegung des ständigen Aufenthalts ins Ausland nicht möglich. Diese Vorschrift gilt nunmehr sowohl für gerichtliche (OLG Köln, Urt. v. 31.03.1984 – 1 Ss 172/84, VRS 67, 239; Bouska, DAR 1983, 130; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot Bd. 1 Anm. 202; a.M. Slapnicar, NJW 1985, 2861) als auch für verwaltungsbehördliche Entziehungen der inländischen Fahrerlaubnis. Nach § 69b Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis lediglich die Wirkung eines Fahrverbots. Eine [...]
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