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§ 44 Abs. 2 StGB findet Anwendung auf den Kraftfahrzeugführer mit ausländischer Erlaubnis, der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Fahrzeug führt. Fahrverbote dieser Art werden im ausländischen Führerschein vermerkt. Im Zeitpunkt der Vermerkung beginnt die Verbotsfrist zu laufen, § 25 Abs. 5 StVG. Art und Weise des Vermerks ist in den §§ 59a, 56 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO geregelt. Zur Behördenpraxis vgl. Miller, DAR 2011, 355. Zum Anbringen dieses Vermerks, ggf. auf einem separaten Papierstück ist die Beschlagnahme des ausländischen Führerscheins gem. § 463b Abs. 2 StPO statthaft. Bei behauptetem Verlust der ausländischen Fahrerlaubnis ist auch hier gem. § 463b Abs. 3 StPO die eidesstattliche Versicherung zu erbringen auf Antrag der [...]
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