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Nicht selten fallen Diagnose über den Alkoholisierungsgrad und die tatsächlich ermittelten Blutalkoholwerte auseinander. Untersuchungen (Penttilä, BA 1971, 99) ergaben, dass ein Arzt 80 % der von ihm untersuchten Personen mit tatsächlichen Promillegehalten von 0,00–0,15 ‰ als „stark unter Alkoholeinfluss“ stehend beurteilt hat. Das OLG Hamburg hat diesen Teil des klinischen Befunds wegen absoluter Subjektivität als unbrauchbar erachtet. Überwiegend wird jedoch eine vorsichtige Berücksichtigung des klinischen Befunds bejaht, insbesondere wenn ein erfahrener Arzt die Untersuchungen durchgeführt hat (Koch, NJW 1966, 1154; Penttilä, BA 1975, 24). Der Arzt ist dann als Zeuge zu vernehmen. Umgekehrt lässt ein negativer klinischer Befund keinen Schluss auf fehlende Alkoholisierung zu. Eklatante Abweichungen zwischen klinischem Befund und Blutalkoholwert führen nur bei erheblichen Diskrepanzen zu einer erneuten Überprüfung des labormäßig ermittelten [...]
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