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Der Anspruchsgegner fuhr auf einer 4,8 m breiten Straße mit einem Abstand von nur 13 cm zur Mittellinie. Der entgegenkommende Anspruchsteller wollte nach rechts ausweichen, um den Abstand zu vergrößern und kam dabei auf den unbefestigten Seitenstreifen und durch den hierauf eingeleiteten Bremsvorgang ins Schleudern und dadurch auf die Gegenfahrbahn, wodurch es zum Frontalzusammenstoß kam. – Es besteht ein Anscheinsbeweis für eine Unfallursächlichkeit, wenn ein Fahrer das Rechtsfahrgebot verletzt hat und es im Anschluss daran zu einem Zusammenstoß kommt (allerdings ist ein Mitverschulden des Anspruchstellers wegen falscher Fahrweise mit einer Quote von 1/3 zu berücksichtigen) (BGH, Urt. v. 26.11.1963 – VI ZR 245/62, VersR 1964, 166). Bei einer 5,7 m breiten Straße hielt der Anspruchsgegner nur 2 cm Abstand zum linken Rand seiner Fahrspur ein und es kam zum Zusammenstoß. – Es besteht kein allgemeiner Anscheinsbeweis für eine Unfallursächlichkeit eines jeden Verstoßes [...]
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