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Ein Lkw geriet wegen Abspringens eines Zwillingsrads von der Fahrbahn ab; kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers bzw. des Halters. Der Vorgang konnte auf zwei verschiedenen Ursachen beruhen, von denen nur eine – das nicht genügende Anziehen der Radmuttern – vom Fahrer verschuldet worden wäre; die andere – Überziehen der Radmuttern in der Werkstatt – lag nicht in seinem Verantwortungsbereich. Es reicht nicht aus, wenn die größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Radmuttern nicht ausreichend festgezogen worden waren (BGH, Urt. v. 07.02.1961 – VI ZR 98/60, VersR 1961, 424). Der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall schuldhaft verursacht zu haben, spricht gegen den Pkw-Fahrer, wenn die Kollision eines Radfahrers mit der geöffneten Fahrertür im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte (OLG Celle, Urt. v. 06.11.2018 – 14 U 61/18, Beck-RS 2018, [...]
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