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Das in § 273 BGB geregelte Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Autohaus lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, d.h., das Autohaus kann bei einer fälligen Forderung die Herausgabe des Fahrzeugs so lange verweigern, bis die Rechnung bezahlt ist. Es setzt einen fälligen, aus demselben rechtlichen Lebensverhältnis resultierenden (konnexen) Anspruch voraus. Die erforderliche Konnexität ist gegeben, wenn zwischen den beiderseitigen Ansprüchen ein „innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte”. 1) Ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urt. v. 03.07.1997 – IX ZR 244/96, NJW 1997, 2945. Das Zurückbehaltungsrecht erfasst daher grundsätzlich auch Ansprüche aus früheren Aufträgen an demselben Fahrzeug oder solche aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. 2) OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.1977 [...]
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