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Es muss unterschieden werden zwischen dem gesetzlichen Pfandrecht und dem vertraglichen Pfandrecht. Beide Pfandrechte können nebeneinander stehen. Das gesetzliche Pfandrecht ist in § 647 BGB geregelt: „Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.“ Das Pfandrecht entsteht somit unter folgenden Voraussetzungen: Forderung des Unternehmers aus dem konkreten Reparaturvertrag, bei dem Pfandgegenstand handelt es sich um eine bewegliche Sache, Eigentum des Bestellers (Kunden) an dem Pfandgegenstand und der Unternehmer hat den Pfandgegenstand im Besitz. Forderungen aus anderen Aufträgen begründen demnach kein gesetzliches Pfandrecht. Insofern ist das gesetzliche Pfandrecht gegenüber dem vertraglichen Pfandrecht das schwächere Sicherungsmittel. Gemäß § 1257 BGB sind für das [...]
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