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Der Eigentumsvorbehalt muss ebenfalls vertraglich vereinbart werden. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nicht nur in der Kfz-Reparaturbranche gängige Praxis. Auch die Kfz-Reparaturbedingungen sehen in Ziff. X. vor, dass sich der Auftragnehmer das Eigentum an den eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Aggregaten bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vorbehält, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstands geworden sind. An wesentlichen Bestandteilen des Fahrzeuges i.S.d. § 93 BGB kann kein Eigentumsvorbehalt begründet werden. 1) Palandt/Putzo, BGB, § 449 Rdnr.3. Als wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung die Bremstrommel eines Lkw 2) OLG Hamm, Urt. v. 28.05.1984 – 5 U 187/83, MDR 1984, 842. und die Karosserie eines Fahrzeuges 3) OLG Stuttgart, Urt. v. 13.06.1951 – 1 U 19/51, NJW 1952, 145. angesehen worden. Der serienmäßig hergestellte Fahrzeugmotor, die Räder eines Fahrzeugs, das eingebaute Autotelefon und die [...]
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