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Die Zahlung aufgrund eines Abfindungsvergleichs stellt ein deklaratorisches Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar mit der Folge des Neubeginns der Verjährung. Ein Schmerzensgeldabfindungsvergleich unter Vorbehalt der materiellen Ansprüche für eventuelle Spätschäden hat für die Verjährung der Ansprüche keine Bedeutung. Der Rechtsanwalt des Geschädigten muss – auch zur Vermeidung einer eigenen Haftung – dafür Sorge tragen, dass künftige Ansprüche des Geschädigten nicht in die Verjährungsfalle laufen. Dazu kann er entweder einen Verjährungsverzicht oder aber ein sogenanntes „titelersetzendes Anerkenntnis“ in den Abfindungsvergleich aufnehmen lassen. Anders als beim Verjährungsverzicht werden bei einem titelersetzenden Anerkenntnis die Ansprüche zwar 30 Jahre lang offengehalten, der weitere Schaden wäre allerdings spätestens drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, geltend zu machen (OLG Schleswig, [...]
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