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Die Praxis der Regulierung verhält sich umgekehrt zur Rechtsgrundlage. Gemäß § 843 Abs. 3 BGB kann der Verletzte statt einer Schadenrente eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn: eine Kapitalabfindung einen günstigen Einfluss auf den Zustand des Geschädigten hat oder hierdurch der Aufbau einer neuen Existenz begünstigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2005 – VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559; Jäger, VersR 2006, 598; Schwintowski, VersR 2010, 149; Bachmeier, Personenschaden – Vergleich, Kapitalisierung und der Weg zur Anwaltshaftung, SVR 2019, 10 ff.; LG Stuttgart, Urt. v. 15.12.2004 – 14 O 542/01, SVR 2001, 186). Die Interessen des Schädigers sind hierbei unbeachtlich. Informativ ist in diesem Zusammenhang das Urteil des LG Hamburg vom 27.07.2011 – 302 O 192/08, NJW Spezial 2012, 11: Das Gericht hat die Klage einer in Norditalien bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Frau auf Zahlung einer einmaligen [...]
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