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Ausschlaggebend für die Höhe der zu erzielenden Kapitalabfindung ist die Wahl des in die Berechnung einzusetzenden Kapitalisierungszinsfußes (siehe auch: Nehls, DAR 2007, 444; Strunk, Abfindung von Personenschäden und vergleichsweise Regelung – Höhe der Abfindung, DAR 2019, 313 ff.). Irgendwelche Vorgaben der gegnerischen Versicherung sollte man keinesfalls ungeprüft übernehmen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 09.02.2006 – 12 U 116/05, r+s 2006, 260; OLG Celle, Urt. v. 07.10.2004 – 14 U 27/04, NZV 2006, 95 (5 %). Die Kapitalisierungstabellen berücksichtigen den Umstand, dass der Geschädigte die Schadensersatzbeträge, die er an sich erst ratenweise über eine lange Laufzeit hin nacheinander erhalten würde, nunmehr vorab auf einmal in einem Kapitalbetrag erhält. Diesen kann er ertragsbringend insoweit und so lange anlegen, wie er zum Schadenausgleich nicht benötigt wird. Die hieraus gezogenen oder erzielbaren Erträge sind im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen. [...]
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