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Im Grundsatz beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf den Baustellenbereich incl. Zufahrten. Verkehrsschilder sind so aufzustellen, dass der Verkehrsteilnehmer sie auf die vorhandenen Gefahrenstellen beziehen kann (OLG Hamm, Urt. v. 05.12.1997 – 9 U 126/97, VersR 1998, 475; BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 299/13, DAR 2014, 318). Eine Abgrenzung der Baustelle ist erforderlich; sie muss so vorgenommen werden, dass sämtliche, eine Gefahr verursachenden Gegenstände, z.B. Bagger, miteinbezogen werden. Die Begrenzung der benutzbaren Fahrbahn muss deutlich erkennbar sein (BGH, Urt. v. 12.11.1959 – III ZR 134/58, VersR 1960, 349, 350). Liegt die Baustelle neben der Fahrbahn und kann der Verkehr hierdurch über den weiteren Verlauf der Straße getäuscht werden, besteht insoweit eine Sicherungspflicht (BGH, VersR 1989, 731); dies schließt auch die Vorsorge dagegen ein, dass nicht Dritte unbefugt Baumaterialien auf die Fahrbahn schleppen können. Die durch Absperrschranken [...]
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