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Ursache vieler Personen- und Sachschäden ist der – schlechte – Zustand von Straßen. Vielfach sind auch Baustellen zur Beseitigung solcher Straßen- bzw. Fahrbahnschäden unfallursächlich, z.B. infolge mangelhafter Kennzeichnung des betroffenen Straßenabschnitts. Diese werden im Folgenden eingehend beleuchtet. Ausdrücklich von der Betrachtung ausgenommen sind Baustellen zur Errichtung neuer Straßen; sie dienen offensichtlich nicht dem Verkehr, so dass keine Hinweispflicht besteht (vgl. LG Augsburg, Urt. v. 04.03.1991 – 3 O 5214/90, zfs 1991, 227). Grundsätzlich gilt: Zur Sicherung von Baustellen auf der Fahrbahn reicht es i.d.R. aus, optische Warnungen oder Abgrenzungen aufzustellen, es sei denn, besondere Gefahren machen weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der BGH hat insofern entschieden, dass eine Absicherung nur notwendig ist, wenn die naheliegende Möglichkeit besteht, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Es sind jene Absicherungen zu treffen, die ein [...]
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