Die Ausführung der Straßenbauarbeiten wird typischerweise privaten Unternehmen übertragen; diese haften neben der verkehrssicherungspflichtigen Behörde (BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 47/13, NJW 2015, 940). Ein privates Bauunternehmen muss sich schon vor Beginn der eigentlichen Arbeiten bei der Straßenbaubehörde Anweisungen darüber holen, wie die Baustelle im Einzelnen zu sperren und zu kennzeichnen ist (vgl. auch § 45 Abs. 2 StVO; zur Haftung des Bauunternehmers vgl. OLG Jena, Urt. v. 21.12.2005 – 4 U 803/04, NZV 2006, 248; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2005 – I-22 U 81/04, VersR 2006, 666). Bei Fehlerhaftigkeit solcher Anordnungen haftet nur die Behörde, der private Bauunternehmer daneben nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit für ihn erkennbar war. Ansonsten fängt die Verkehrssicherungspflicht für Straßenbaustellen erst mit Beginn der Arbeiten an. Solange der Bauunternehmer die tatsächliche Herrschaft über Baugeschehen und Baustelle hat, muss er die Bauarbeiten [...]