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Stellt sich die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht, wenn sich Straßen unterschiedlicher Kategorien kreuzen, ist nach allgemeiner Auffassung die Körperschaft sicherungspflichtig, die die höher klassifizierte Straße verwaltet, allerdings nur für den Bereich der Kreuzung. Bei Bundesstraßen ist zu beachten, dass sich die Unterhaltungslast nur auf das Kreuzungsbauwerk selbst beschränkt, während Rampen, Treppen, Fahrbahnbeläge und dergleichen von dem Baulastträger der Straße zu unterhalten sind, zu der sie gehören (BGH, Urt. v. 24.01.2002 – III ZR 103/01, VersR 2002, 1040). Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht wird sich diese Unterscheidung jedenfalls nur dann auswirken, wenn sich eine Bundesstraße und eine Gemeinde- oder Gemeindeverbindungsstraße kreuzen, nachdem für Bundes- und Landstraßen ohnehin das jeweilige Land verkehrssicherungspflichtig [...]
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