Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz trifft in § 14 eine Regelung hinsichtlich der Unterhaltungspflicht, wonach die Eisenbahnanlage vom Eisenbahnunternehmer und die Straßenanlage vom Träger der Straßenbaulast zu unterhalten sind. Für die Verkehrssicherungspflicht ist diese Differenzierung letztlich unbeachtlich, denn dem Geschädigten haften Eisenbahnunternehmer und Straßenverkehrssicherungspflichtiger als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 18.11.1993 – III ZR 178/92, NJW-RR 1994, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen