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Brücken, die über oder unter Eisenbahn- oder Straßenbahngleisen verlaufen, werden als Kreuzungen dieser Verkehrswege behandelt; für sie gilt die unter vorstehendem Teil 15.1.5.7 dargestellte Regelung. Straßenbrücken, die über Wasserläufe führen, gelten i.d.R. nicht als gesonderte Verkehrseinrichtung, so dass die Verkehrssicherungspflicht für Brücken der für Straßen geltenden [...]
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