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Die Person des Klägers und die damit verbundene Aktivlegitimation in einem Prozess ist durch die Inhaberschaft des Schadensersatzanspruchs vorgegeben (siehe auch: Quaisser, Die Aktivlegitimation bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden, NJW 2022, 1868 ff.). Diese setzt voraus, dass beim Unfall die Gesundheit des Anspruchstellers oder seine Sachen beschädigt wurden. Vermögensschäden (etwa in Form eines Erwerbsschadens) werden nur ersetzt, soweit sie zurechenbare Folge der vorgenannten Schädigung sind. Oftmals wird in einem Prozess die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Zum Nachweis, dass er Halter und Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist, muss in diesen Fällen nicht nur die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt werden, sondern auch der Kaufvertrag, mit dem das Fahrzeug erworben wurde. Der Geschädigte kann aber nicht durch bloßes Bestreiten der Aktivlegitimation dazu gezwungen werden, Auskünfte darüber zu erteilen, auf welche Weise er das Eigentum an dem [...]
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