Die Person des Klägers und die damit verbundene Aktivlegitimation in einem Prozess ist durch die Inhaberschaft des Schadensersatzanspruchs vorgegeben. Diese setzt voraus, dass beim Unfall die Gesundheit des Anspruchstellers oder seine Sachen beschädigt wurden. Vermögensschäden werden nur ersetzt, soweit sie zurechenbare Folge der vorgenannten Schädigung sind. Oftmals wird in einem Prozess die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Zum Nachweis, dass er Halter und Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist, muss in diesen Fällen nicht nur die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt werden, sondern auch der Kaufvertrag, mit dem das Fahrzeug erworben wurde. Ein mittelbarer Schaden wird nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen berücksichtigt, im Einzelnen siehe Teil 3.1.3.2. Insbesondere dann, wenn Beweismittel fehlen, wurde und wird versucht, den eigentlichen Geschädigten aus der Klägerposition heraus und durch eine Abtretung der Schadensersatzansprüche in eine [...]