Die hierfür geltenden Grundsätze unterscheiden sich nicht danach, ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung erfolgt. Es kann daher in den meisten auf die für die außergerichtliche Regulierung geltenden Ausführungen verwiesen werden: für den Haftungsgrund siehe Teil 8.1.2; für die Schadenshöhe siehe Teil 9.1.2. Seit dem 01.09.2004 gilt für gerichtliche Verfahren jedoch eine Besonderheit: Gemäß § 284 ZPO kann im Einverständnis der Parteien auch im Freibeweisverfahren entschieden werden. Zu den einzelnen Beweismitteln sowie besonderen, bei Verkehrsschäden bestehenden Möglichkeiten sowie deren Grenzen siehe Teil 3.1.7. Sind keine Beweismöglichkeiten vorhanden, kommt gerade bei Verkehrsschäden dem Anscheinsbeweis besondere Bedeutung zu (siehe auch Schröder, Der Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht, SVR 2015; Wenker, Der Anscheinsbeweis beim Verkehrsunfall, VersR 2015, 34 ff.). Da es sich hierbei um Einzelfallrecht handelt, finden Sie eine alphabetisch [...]