Die hier geltenden Grundsätze unterscheiden sich nicht danach, ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung erfolgt. Es kann daher in den meisten auf die für die außergerichtliche Regulierung geltenden Ausführungen verwiesen werden: für den Haftungsgrund siehe Teil 8.1.2; für die Schadenshöhe siehe Teil 9.1.2. Für gerichtliche Verfahren gilt jedoch eine Besonderheit: Gemäß § 284 ZPO kann im Einverständnis der Parteien auch im Freibeweisverfahren entschieden werden. Zu den einzelnen Beweismitteln sowie besonderen, bei Verkehrsschäden bestehenden Möglichkeiten sowie deren Grenzen siehe Teil 3.1.7. Sind keine Beweismöglichkeiten vorhanden, kommt bei Verkehrsschäden dem Anscheinsbeweis besondere Bedeutung zu (siehe auch Schröder, Der Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht, SVR 2020, 164 ff.; Wenker, Der Anscheinsbeweis beim Verkehrsunfall, VersR 2015, 34 ff.; Neumann, Auffahren, Spurwechsel und die Typizität beim Anscheinsbeweis, NJW 2023, 332 ff.). Soll der [...]