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Die Darstellung folgt in der Praxis regelmäßig der „klassischen“ Einteilung nach Haftungsgrund und Schadenshöhe. Gleich zu Beginn sollte zur Erleichterung des Überblicks herausgestellt werden, ob beide oder nur einer der Punkte umstritten sind. Wird vorab auch in einem oder zwei Sätzen der Kern des Streits umrissen, gewinnt die Argumentation nicht nur an Verständlichkeit, der Richter kann die Einzeltatsachen auch sofort gewichten. Sinnvoll ist es in jedem Fall, eine vom Kläger gefertigte Unfallskizze und Übersichtsaufnahmen der Unfallörtlichkeit oder einen Google-Maps-Ausdruck mit einzureichen sowie Fotos vom Unfallort, auf denen idealerweise auch die Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall zu erkennen ist. Die Schilderung des Unfallhergangs darf aber nicht gänzlich entfallen, wenn der Haftungsgrund als solcher unstreitig ist. Unterlässt es der Gegner in der Klageerwiderung, dies zu bestätigen, wäre die Klage unschlüssig. Auch beim streitigen Haftungsgrund hat sich [...]
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