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Von einer „Überschwemmung“ spricht man, wenn Wasser in erheblichem Umfang, meist mit schädlichen Wirkungen, nicht auf dem normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet (KG, Beschl. v. 01.07.2016 – 6 U 71/16, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.10.2019 – 12 U 78/19, juris). Eine Überschwemmung i.S.v. A.2.2.1.3 AKB 2015 liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt. Von einer Überschwemmung i.S.d. A.2.1.2.3 AKB 2015 ist auch auszugehen, wenn eine Straße durch Wolkenbruch überschwemmt wird (LG Bochum, Urt. v. 21.04.2015 – 9 S 204/14, NZV 2015, 501). Eine Wasseransammlung auf einer Straße von bis zu 90 cm Tiefe nach einem Starkregen ist eine Überschwemmung i.S.d. üblichen Bedingungen in der Teilkaskoversicherung. Der [...]
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