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Als „Sturm“ gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (LG Rostock, Urt. v. 25.07.2003 – 3 O 421/02, SP 2003, 22). Als „Sturm“ i.S.d. Versicherungsbedingung sind nicht Luftbewegungen anzusehen, die durch eine Explosion, durch eine Lawine oder den Fahrtwind entstehen (BGH, Urt. v. 19.10.1983 – IVa ZR 51/82, VersR 1984, 28) oder beim Hochreißen der nicht ordnungsgemäß verriegelten Motorhaube durch den Fahrtwind. Beim Abbrechen der Parabolantenne an einem Wohnmobil aufgrund von physikalischen Einwirkungen während des Transports auf einem offenen Eisenbahnanhänger handelt es sich um einen Betriebsschaden, der in der Teilkaskoversicherung nicht versichert ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug (womöglich) entgegen der Fahrtrichtung mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h transportiert wurde, und eine derartige Fahrgeschwindigkeit beim Rückwärtsfahren auf der Straße unüblich ist (AG Köln, Urt. v. 18.12.2013 – 118 C 282/13, SP 2014, [...]
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