Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Über die Identifizierung des betreffenden Unfalls hinaus entscheidet die Feststellung bzw. Angabe des genauen Unfallorts auch zunächst noch über das anzuwendende Recht, wenn sich der Unfall außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat. Die Einzelheiten sind im Teil Auslandsunfall unter Teil 2.1.2 dargestellt. Für die Entscheidung eines Rechtsstreits kann aber auch dann, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat, deutsches Recht anwendbar sein. Grundsätzlich ist bei Verkehrsunfällen das anzuwendende Recht nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Zwar ist danach gem. Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt (sog. Tatortprinzip bzw. Deliktsstatut). Gemäß der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO ist aber das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts von [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen