Wenn der Mandant aufgrund der Unfallbeschädigung das Vertrauen in sein Fahrzeug verloren hat und ein Ersatzfahrzeug anschaffen möchte, ist die Berechnung des Schadens unter vier Konstellationen möglich: Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert); Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand trotz an sich bestehender Reparaturwürdigkeit Abrechnung nach dem Preis eines angeschafften Neufahrzeugs Je nachdem welche Abrechnungsart gewählt wird, kann sich der Umfang des Schadensersatzanspruchs wieder verändern. Unter all diesen Konstellationen stellt sich die weitere Frage, ob die auf die Kosten der Schadensbeseitigung entfallende Mehrwertsteuer erstattet werden muss (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zur systematischen Gesamtdarstellung mit Berechnungsbeispielen und Rechtsprechungsnachweisen siehe Teil 6.1.5. Für den Bereich der Ersatzwagenbeschaffung hat dies noch eine [...]