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Wenn die Berechnung des Fahrzeugschadens entsprechend des Wegs seiner Behebung erfolgt, ist das an sich die vom Gesetzgeber und der Versicherungswirtschaft favorisierte Berechnungsweise. Gleichwohl bleibt ein Risiko, dass die Ersatzleistung von dem tatsächlich entstandenen Aufwand abweicht. Dazu ist nach insgesamt vier möglichen Konstellationen zu unterscheiden (siehe auch: Abrechnung des Fahrzeugschadens nach dem „Vier-Stufen-Modell“ des BGH, NJW spezial 2015, 585): Einmal, dass die geschätzten Reparaturkosten im Bereich des Wiederbeschaffungswerts liegen; zum Zweiten danach, ob in einem solchen Fall die Berechnung des Fahrzeugschadens konkret unter Vorlage der Ersatzwagenrechnung oder abstrakt (fiktiv) allein auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens erfolgt; zum Dritten danach, ob die geschätzten Reparaturkosten deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert liegen; und viertens, dass statt eines gebrauchten ein fabrikneues Fahrzeug erworben wird, was jedoch gesondert [...]
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