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An sich stellt sich diese Konstellation als Unterfall der bereits behandelten Berechnung des Fahrzeugschadens nach dem Wiederbeschaffungsaufwand dar (siehe hierzu Teil 3.1.9.3.1). Ein Grund für die eigenständige Behandlung ergibt sich daraus, dass bei Beschädigung eines praktisch neuwertigen Kraftfahrzeugs sich der Ersatzanspruch ausnahmsweise nicht nach dem Wiederbeschaffungswert, sondern nach dem Preis für ein fabrikneues Fahrzeug bemessen kann. Statt des Wiederbeschaffungswerts kann der Preis für ein fabrikneues Fahrzeug nur verlangt werden, wenn das Unfallfahrzeug i.S.d. rechtlichen Schadensbetrachtung als neuwertig angesehen werden kann. Das gilt nur dann, wenn die Laufleistung im Unfallzeitpunkt weniger als 1.000 km betragen hat, der Tag der Erstzulassung zum Unfallzeitpunkt nicht länger als einen Monat zurückliegt und ein erheblicher Schaden vorliegt (BGH, Urt. v. 29.03.1983 – VI ZR 157/81, DAR 1983, 225 und v. 09.06.2009 – VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092; LG [...]
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