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Die hierbei in Bezug genommenen Ausführungen für den Tod des haushaltsführenden Partners bauen auf dem in der Regulierungspraxis wohl häufigsten Fall auf, dass der Familienverband nach dem Tod des haushaltsführenden Partners von den Hinterbliebenen ohne Einstellung einer Ersatzkraft fortgesetzt wird (siehe Teil 9.1.11.12) anschließend werden dann die Konstellationen behandelt, in denen eine Ersatzkraft beschäftigt wird (siehe Teil 9.1.11.13) der Haushalt unter Mithilfe von Verwandten fortgeführt wird (siehe Teil 9.1.11.14) und schließlich unter Aufgabe des bisherigen Familienverbands die Kinder auswärtig untergebracht werden (siehe Teil 9.1.11.15). Das alles gilt – wie gesagt – für den Fall, dass nur ein Elternteil, und zwar der haushaltsführende, durch den Unfall der Familie entzogen wird. Beim Tod beider Elternteile dürfte die dort als Regelfall behandelte Fortsetzung des Haushalts wohl die Ausnahme sein und nur dann in Betracht kommen, wenn die Kinder schon [...]
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