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Sind bei einem Verkehrsunfall beide Elternteile getötet worden, richtet sich der Ersatzanspruch demgemäß auch auf beide Bestandteile, die die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern bestimmen: auf den entgangenen Barunterhalt sowie auf den entgangenen Versorgungsunterhalt (Haushaltsführung). Ein Ersatzanspruch hinsichtlich des bezogenen Kindergeldes besteht dagegen nicht (BGH, Urt. v. 12.07.1979 – III ZR 50/78, DAR 1980, 85; OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.01.2005 – 3 U 568/03-53, SP 2005, 160). Auf den Unterhaltsanspruch der Witwe ist die von der Rentenversicherung gezahlte Witwenrente anzurechnen, da sie eine dem Unterhaltsanspruch kongruente Ersatzleistung darstellt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2020 – 1 U 35/20, DAR 2021, 200). Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet. War der Vater allein erwerbstätig, bestimmt [...]
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