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Bei der Ermittlung des entgangenen Barunterhalts wird bekanntlich das zur Verfügung stehende Einkommen der Familie um den Unterhaltsanteil des Getöteten – hier beider Getöteten – bereinigt und der verbleibende Rest auf die Hinterbliebenen nach Quoten verteilt. Hierzu werden zunächst die so genannten Fixkosten herausgerechnet, da dieser Anteil an den gesamten Lebenshaltungskosten sich durch den Wegfall des Elternteils grundsätzlich nicht verändert (vgl. hierzu Teil 9.1.9.5 und BGH, Urt. v. 05.06.2012 – VI ZR 122/11, DAR 2013, 21). Die Rechtsprechung geht allerdings stets davon aus, dass – weil nur ein unterhaltspflichtiger Elternteil getötet wurde – der regelmäßig von den Hinterbliebenen fortgeführte Haushalt noch einen Erwachsenen umfasst. Hieraus folgt, dass sich die Ansprüche an den Aufwand, der für den Lebensunterhalt einer Familie erbracht wird, qualitativ nicht und quantitativ nur ganz unwesentlich verändern. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn [...]
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