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Die Rechtsprechung geht von einer Verpflichtung der Kinder zur Mithilfe im Haushalt aus und berücksichtigt diesen Gesichtspunkt bereits bei der Berechnung des Unterhaltsschadens selbst (siehe Teil 9.1.11). Darüber hinaus sind die Hinterbliebenen nach Auffassung des BGH auch verpflichtet, den durch Wegfall der Hausfrau eintretenden Schaden durch die Einschaltung weiterer Familienangehöriger aufzufangen oder zu verringern, jedenfalls solange dies für die Angehörigen zumutbar ist (BGH, Urt. v. 08.06.1982 – VI ZR 288/79, VersR 1982, 874); wobei bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist, dass die Verwandten i.d.R. keine ausgebildeten Fachkräfte sind (BGH, Urt. v. 22.01.1985 – VI ZR 71/83, VersR 1985, [...]
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