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Das konzentriert sich letztlich auf die Frage, ob der Hinterbliebene nach dem Unfall eine eigene Erwerbstätigkeit in zumutbarer Weise aufnehmen muss. Die Frage ist ausschließlich nach Schadensersatzgrundsätzen zu beurteilen. Die im Familienrecht zu den Unterhaltsfragen entwickelte Tätigkeitsverpflichtung des Geschiedenen dürfen keine Rolle spielen. Wurde bereits im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kommt es entscheidend darauf an, ob der Hinterbliebene auch ohne das schädigende Ereignis weitergearbeitet hätte; ist das anzunehmen, erfolgt ohnehin eine Anrechnung, wobei allerdings von den Einkünften ein etwa erforderlicher Betreuungsaufwand für Kleinkinder abgesetzt werden muss. Eine Verpflichtung zur eigenen Erwerbstätigkeit trifft den Hinterbliebenen dann, wenn solches zumutbar ist und den Schädiger nicht unbillig entlastet (BGH, Urt. v. 06.04.1976 – VI ZR 240/74, VersR 1976, 877; BGH, Urt. v. 26.09.2006 – VI ZR 124/05, r + s 2007, [...]
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